§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist eine heilpraktikertypische heilkundliche Behandlung des Patienten.
Die Behandlungen des Heilpraktikers umfassen unter anderem auch wissenschaftlich und schulmedizinisch
nicht anerkannte naturheilkundliche Heilverfahren. Der Praxisbesuch ersetzt keine Beratung und Untersuchung
beim Arzt, bei Krankheitsbeschwerden selbstständig einen Arzt aufzusuchen.
§ 2 Versprechen auf Heilung
Auf alle Behandlungsmethoden wird keine Garantie auf Heilung oder Linderung gegeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Versprechen auf Heilung gegeben wird.
§ 3 Honorar
Das Honorar ergibt sich aus der Behandlungsdauer. Vereinbart wird eine Vergütung in Höhe von 120 € je Stunde. Danach wird je angefangene 15 Minuten mit 30 € berechnet. Das Honorar ist durch Kartenzahlung oder in bar zu zahlen.
§ 4 Kostenübernahme
Die gesetzliche Krankenkassen und Ersatzkassen erstatten die Behandlungskosten für Heilpraktiker in der Regel nicht. Bei Privatkassen bzw. privaten Zusatzversicherung erfolgt die Erstattung von Behandlungskosten nur im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages und meist nicht alle Heilkundeverfahren. Auch wird die volle Rechnungshöhe i.d.R. nicht erstattet. Es obliegt dem Patienten sich bei seiner Krankenversicherung zu erkundigen. Patient*in ist darüber informiert, dass der Honorar-
anspruch des Heilpraktikers in voller Höhe gegenüber Patient*in besteht unabhängig von jeglicher Krankenversicherungsleistung und/oder -Beihilfeleistung.
§ 5 Ausfallhonorar
Sollten fest vereinbarte Termine nicht wahrgenommen werden, muss spätestens 48 Stunden vor Termin abgesagt werden. Sollte der Termin später oder gar nicht abgesagt werden, wird ein Ausfallhonorar von 50% der geplanten Therapiezeit in Rechnung gestellt.
§ 6 Laborkosten / Kosten für Medikamente
Die Kosten für Laboruntersuchungen von Fremdlaboren gehen zu Lasten und auf Rechnung des Patienten. Alle Medikamente gehören zu den Eigenleistungen des Patienten. Ich möchte darauf hinweisen, dass Heilpraktiker keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen dürfen.
§ 7 Schweigepflicht
Die Therapeutin darf Inhalte der Behandlung Dritten gegenüber nicht unbefugt offenlegen und verpflichtet sich zur Verschwiegenheit. Ausnahme der Schweigepflicht ergeben sich lediglich aufgrund bestimmter gesetzlicher und behördlicher Vorschriften. Um Auskünfte gegenüber Krankenkassen, Ärzten oder Familienangehörigen zu geben, bedarf es einer Schweigepflichtentbindung.
§ 8 Datenschutz
Die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die von Ihnen erlaubten Zwecke, wie z.B. zur Kontaktaufnahme per E-Mail bzw. Telefon verarbeitet und eingesetzt. Neben diesen Daten werden behandlungsrelevante Informationen und medizinische Befunde in einer Patientenkartei erhoben und gespeichert. Die Erhebung, Verarbeitung und
Speicherung dieser Daten geschieht ausschließlich im Falle eines zustande gekommenen Behandlungsverhältnisses und zur Erstellung einer Rechnung. Sie bleiben nur so lange gespeichert, wie sie benötigt werden, um die Zwecke zu erfüllen, zu denen sie erhoben wurden oder solange dies von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist.